Liebe Mitglieder und Freunde der Schützengesellschaft Esslingen,
in dieser Vereinsinfo wollen wir noch einmal aufklären und informieren, wie der Schießbetrieb auf den Schießständen der SGES ablaufen muss.
Die oberste Regel:
Kein Schießbetrieb ohne Aufsicht!
Das bedeutet für die SGES, die auf der Schießanlage in Sirnau sechs Schießstände betreibt (100m, 3 * 25m, 50m, 10m), dass wenn alle Schießstände in Betrieb sind, auch sechs Aufsichten ihren Dienst verrichten müssen. Einzige Ausnahme ist die 25m Raumschießanlage. Solange die beiden Schießstände durch das Öffnen der Trennwand verbunden sind, bedarf es hier nur einer Aufsicht.
Wer darf Aufsicht führen:
Es reicht nicht aus, dass einer der anwesenden Teilnehmer des Schießbetriebs erklärt, er führe Aufsicht.
Aufsicht darf nur führen, wer den Lehrgang „Schieß- und Standaufsicht“ absolviert hat und sich bei der SGES durch Vorlage der Teilnahmebescheinigung akkreditiert hat. Die SGES hält Kopien dieser Teilnahmebescheinigungen in einem gesonderten Ordner vor.
Wer Aufsicht führt darf nicht am Schießbetrieb teilnehmen, und muss seinen Namen auf die Aufsichtstafel schreiben.
Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wer akkreditierte Aufsicht der SGES ist, darf auf einem Schießstand „alleine“ schießen. Alleine bedeutet – keine weitere Person auf dem Schießstand (Besuchter, Zuschauer, Schütze der nicht schießt, .. )
Wer führt Aufsicht:
Nur derjenige, der sich im Online-Kalender der SGES im „grünen“ Feld eingetragen hat. Steht zu einem Termin niemand im Kalender als Aufsicht, so kann kein Schießbetrieb stattfinden!
Wann darf der Schießbetrieb stattfinden:
Nur zu den offiziellen Schießzeiten, die von der SGES per E-Mail versendet - und auf der Webseite veröffentlicht wurden..
Konsequenzen:
Der Vorstand der SGES wird in Zukunft Fehlverhalten beim Schießbetrieb sanktionieren.
Hierunter fallen insbesondere:
in dieser Vereinsinfo wollen wir noch einmal aufklären und informieren, wie der Schießbetrieb auf den Schießständen der SGES ablaufen muss.
Die oberste Regel:
Kein Schießbetrieb ohne Aufsicht!
Das bedeutet für die SGES, die auf der Schießanlage in Sirnau sechs Schießstände betreibt (100m, 3 * 25m, 50m, 10m), dass wenn alle Schießstände in Betrieb sind, auch sechs Aufsichten ihren Dienst verrichten müssen. Einzige Ausnahme ist die 25m Raumschießanlage. Solange die beiden Schießstände durch das Öffnen der Trennwand verbunden sind, bedarf es hier nur einer Aufsicht.
Wer darf Aufsicht führen:
Es reicht nicht aus, dass einer der anwesenden Teilnehmer des Schießbetriebs erklärt, er führe Aufsicht.
Aufsicht darf nur führen, wer den Lehrgang „Schieß- und Standaufsicht“ absolviert hat und sich bei der SGES durch Vorlage der Teilnahmebescheinigung akkreditiert hat. Die SGES hält Kopien dieser Teilnahmebescheinigungen in einem gesonderten Ordner vor.
Wer Aufsicht führt darf nicht am Schießbetrieb teilnehmen, und muss seinen Namen auf die Aufsichtstafel schreiben.
Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wer akkreditierte Aufsicht der SGES ist, darf auf einem Schießstand „alleine“ schießen. Alleine bedeutet – keine weitere Person auf dem Schießstand (Besuchter, Zuschauer, Schütze der nicht schießt, .. )
Wer führt Aufsicht:
Nur derjenige, der sich im Online-Kalender der SGES im „grünen“ Feld eingetragen hat. Steht zu einem Termin niemand im Kalender als Aufsicht, so kann kein Schießbetrieb stattfinden!
Wann darf der Schießbetrieb stattfinden:
Nur zu den offiziellen Schießzeiten, die von der SGES per E-Mail versendet - und auf der Webseite veröffentlicht wurden..
Konsequenzen:
Der Vorstand der SGES wird in Zukunft Fehlverhalten beim Schießbetrieb sanktionieren.
Hierunter fallen insbesondere:
- Schießen ohne Aufsicht
- Schießen außerhalb der Schießzeiten
- Schießen ohne Eintrag im Schießbuch
In der ersten Eskalationsstufe werden Mitglieder, die gegen dieses Regeln verstoßen, von der Vereinsführung abgemahnt. Wir weisen darauf hin, dass alle Schießstände Videoüberwacht sind.
Hintergrund dieser Information zu Thema Schießaufsicht ist es, dass es zu empfindlichen Strafen seitens der Waffenbehörden kommen kann, wenn ohne Aufsicht geschossen wird. Dieses Strafen treffen sowohl den Verein als auch die beteiligten Schützen. Für den Schützen kann das im Wiederholungsfalle zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.
Hintergrund dieser Information zu Thema Schießaufsicht ist es, dass es zu empfindlichen Strafen seitens der Waffenbehörden kommen kann, wenn ohne Aufsicht geschossen wird. Dieses Strafen treffen sowohl den Verein als auch die beteiligten Schützen. Für den Schützen kann das im Wiederholungsfalle zum Verlust der Zuverlässigkeit führen.
Wenn wir schießen wollen müssen wir Aufsichten stellen. Die Aufsichten haben unter den aktuellen Rahmenbedingung nicht nur das Schießen zu überwachen, sondern sind auch für das Einhalten der
Corona bedingten Hygienemaßnahmen verantwortlich .
Deshalb ergeht hiermit der Aufruf an alle am Schießbetrieb interessierten Mitglieder: „Bitte erklärt euch bereit Aufsichten zu übernehmen.“
Viele Grüße und bleibt gesund!
Vorstand und Ausschuss der Schützengesellschaft Esslingen e.V. gegr. 1382.
Deshalb ergeht hiermit der Aufruf an alle am Schießbetrieb interessierten Mitglieder: „Bitte erklärt euch bereit Aufsichten zu übernehmen.“
Viele Grüße und bleibt gesund!
Vorstand und Ausschuss der Schützengesellschaft Esslingen e.V. gegr. 1382.